Wissenswertes

25.11.10 09:26

Winterausrüstungspflicht - was gilt?

Für Pkw Winterreifen oder Schneeketten - für andere Kfz Sonderregelungen

Seit Jänner 2008 gilt für Kraftfahrer auf Österreichs Straßen eine Winterausrüstungspflicht.

Für Pkw, Pkw mit leichtem oder schwerem Anhänger und für Klein-Lkw (also bis 3,5 t und B-Führerschein) gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht: Pkw- und Klein-Lkw-Lenker haben bei winterlichen Fahrbedingungen folgende zwei Möglichkeiten:

 

1. Winterreifen

Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern Winterreifen angebracht sein. Autofahrer sollten regelmäßig die Wetterberichte verfolgen. Einfache Straßennässe beispielsweise kann bei Absinken der Temperatur zu Glatteis werden und dann gilt die Winterreifenpflicht. Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt,die mit den Bezeichnungen 'M+S', 'M.S.' oder 'M&S' gekennzeichnet sind und mindestens 4 mm, bei Diagonalreifen 5 mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für so genannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spiekreifen. 

 

2. Sommerreifen mit Schneektten

Als Alternative zur Winterbereifung kann man Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern montieren. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Die Ketten sind auf den Rädern der Antriebsachse zu montieren. Wer Sommerreifen am Auto hat, sollte bei längeren Fahrten auf jeden Fall Schneeketten im Kofferraum mitführen.

Anhängerbetrieb

Im Gesetz (KFG) besteht kein ausdrückliches Verbot, am Zugfahrzeug Winterreifen und am Anhänger Sommerreifen zu benützen (und umgekehrt). Dies gilt sowohl für leichte ungebremste als auch für schwere (gebremste) Anhänger. Hinsichtlich Spikes gibt es aber die Vorschrift, Anhänger mit gleichartigen Reifen wie das Zugfahrzeug auszurüsten. Der ÖAMTC empfiehlt, im Zweifel an einem Anhänger, der nicht nur im Sommerhalbjahr genützt wird, eher Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden.

Strafen

Wer nun bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen fährt, riskiert eine Strafe von 35 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen theoretisch sogar bis zu 5.000 Euro Strafe.

Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel

Wer hartnäckig die Winterausrüstung seines Autos verweigert - also weder Winterreifen noch Schneeketten anlegt - und somit zu einer Gefahr für die Verkehrsicherheit wird, kann im wahrsten Sinne des Wortes von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden.

Beweispflicht bei Unfall mit Sommerreifen

Wenn der Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs gewesen ist, nicht beweisen kann, dass der gleiche Unfall auch mit Winterausrüstung passiert wäre, trifft ihn jedenfalls ein Teilverschulden.

Was zahlt die Versicherung wem? Kann die Versicherung eine Zahlung ablehnen?

Wird vom Lenker eines vorschriftswidrig nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Pkw ein Schaden verursacht, muss dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden ersetzen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte kann die Versicherung vom Lenker des sommerbereiften Pkw keine Rückzahlung verlangen. Zur neuen Rechtslage (witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht) liegen allerdings noch keine Urteile vor.

Die Kaskoversicherung kann freilich dem Lenker des sommerbereiften Pkw eine Zahlung wegen "grober Fahrlässigkeit" ablehnen, wenn weitere Umstände (zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, Mit-dem-Handy-Telefonieren) hinzugekommen sind.

Winterausrüstungspflicht für Busse und LKW

Unabhängig (!) von der Witterungslage und der Fahrbahnbeschaffenheit dürfen Lenker von Bussen über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht ihr Fahrzeug im Zeitraum von 1. November bis 15. März nur verwenden, wenn an den Rädern mindestens einer Antriebsache Winterreifen angebracht sind. Für LKW über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht gilt die selbe Verpflichtung von 1. November bis 15. April. Zusätzlich müssen in den gleichen Zeiträumen Schneeketten mitgeführt werden.

Statt Winterreifen ist auch die Verwendung von Reifen mit Verwendungszweck "spezial" gestattet, dabei handelt es sich um Reifen für den wechselnden Einsatz auf der Straße und im Gelände. Winterreifen müssen mit der Kennzeichnung M+S, M.S. oder M&S bzw. bei Spezialreifen mit ET, ML oder MPT versehen sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 5 mm bei Reifen in Radialbauart bzw. 6 mm bei Diagonalreifen.

Ausgenommen sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen wegen ihres überwiegenden Verwendungszweckes die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder zweckmäßig ist, sowie Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Ausgenommen von der Winterausrüstungspflicht

sind Mopedautos (Microcars), Mopeds, Mofas und Motorräder.

 

Quelle: ÖAMTC, http://www.oeamtc.at/index.php?type=article&id=1127991&menu_active=0194&hppos=13 [25.11.2010].

 

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