MVK-Mitarbeiter-Vorsorgekasse
Der Umgang mit bestehenden Abfertigungsansprüchen
Jeder Unternehmer muss sich Gedanken machen, welche Möglichkeiten es gibt, mit den bereits bestehenden Abfertigungsansprüchen umzugehen, sprich, welche Alternativen es für jene Mitarbeiter gibt, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits im Unternehmen waren und welche Änderungen ihn im "alten" Abfertigungsrecht erwarten.
Unsere Analyse soll Ihnen helfen, die "richtige" Entscheidung für Ihr Unternehmen zu finden.
1. Entscheidung: Welche Variante
A) | Übertritt | |||||||
B) | Einfrieren
| |||||||
C) |
|
Um diese Entscheidungsfindung zu erleichtern, sollen die einzelnen Varianten mit ihren Folgen, den notwendigen Voraussetzungen und steuerlichen Auswirkungen nochmals kurz zusammengefasst werden.
A) Gänzlicher Übertritt ins neue System durch Übertragung von bestehenden Anwartschaften
Wie | Übertragung der Anwartschaften in die MV-Kasse = Überweisung des (fiktiven) Anspruchs an die MV-Kasse |
Voraussetzung | Einvernehmen zwischen AN und AG (schriftliche Einzelvereinbarung); Höhe des Überweisungsbetrages kann vom Anspruch laut altem Recht abweichen; Überweisung innerhalb von 5 Jahren (mindestens 1/5 p. a.); Übertritt nur bis 31. 12. 2012 zulässig. |
Folgen | Ansprüche unterliegen den Regelungen des BMVG; Anspruch des Mitarbeiters gegenüber der MV-Kasse; |
Steuerliche Auswirkung | Gewinnerhöhende Auflösung der bestehenden Abfertigungsrückstellung; Entfall einer weiteren Rückstellungsbildung; Übertragungsbetrag an MV-Kasse als Betriebsaufwand; jener Teil des Übertragungsbetrages, der die Rückstellung übersteigt, ist auf 5 Jahre verteilt absetzbar; laufende Prämie an die MV-Kasse als Betriebsaufwand; |
Steuerliche Auswirkung | keine Auswirkung durch Übertragung, falls nur gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche übertragen werden; darüber hinausgehende Übertragungsbeträge (freiwillige Abfertigungen) sind wie Arbeitslohn sofort zu besteuern; bei der Auszahlung der Abfertigung durch die MV-Kasse: 6 % Steuer bei Kapitalauszahlung; lebenslange Rente ist steuerfrei; |
Vorteile aus | einheitliches System für alle, falls alle Arbeitnehmer zustimmen; komplette Auslagerung; keine Liquiditätsprobleme bei Fälligkeit der Abfertigung; verbesserte Bilanzoptik, auch handelsrechtlich keine Rückstellung mehr in Bilanz; verbesserter Unternehmenswert; |
Nachteile aus | hoher sofortiger Kapitalaufwand; Abfertigungsanspruch der Arbeitnehmer auch bei Selbstkündigung; keine Mitarbeiterbindung mehr; Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zustimmen - Einzelvereinbarung! |
B) Einfrieren der bestehenden Anwartschaften und Fortsetzung
im neuen System
Wie | "Einfrieren" bestehender Ansprüche nach altem Recht zu einem bestimmten Stichtag ohne eine (Kapital-) Übertragung an eine MV-Kasse; ab diesem Stichtag Fortsetzung mit Beiträgen an die MV-Kasse im neuen Recht; |
Voraussetzung | Einvernehmen zwischen AN und AG (schriftliche Einzelvereinbarung); |
Folgen | Eingefrorene Ansprüche bleiben nach altem Recht an den AG gerichtet; Eingefroren wird der Anspruch auf zustehende Monatsentgelte (nicht verhandelbar); ab dem Stichtag des Einfrierens werden Beiträge ins neue System fällig; |
Steuerliche Auswirkung | weiterhin Rückstellungsbildung nach § 14 EStG für eingefrorene Ansprüche oder Übertragung der RS ins EK bzw. auf eine als versteuert geltende Rücklage; Prämie an MV-Kasse als Betriebsaufwand; Auflösung der Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung, sofern nicht vorher ins Eigenkapital übertragen wurde; |
Steuerliche Auswirkung | das Einfrieren des Anspruchs hat keine Auswirkung auf den MA; bei der Auszahlung der Abfertigung: durch das Unternehmen (eingefrorener Anspruch): nach den bisherigen Regelungen des § 67 Abs 3; durch die MV-Kasse: 6 % für Kapitalzahlung, steuerfreie Rente; |
Vorteile aus | Bisherige Ansprüche verfallen weiterhin bei Selbstkündigung; Geringe momentane Liquiditätsbelastung; Teilweise Auslagerung der Ansprüche; Kalkulierbare Belastung; gleichmäßige Belastung für zukünftige Zeiträume im neuen System; |
Nachteile aus | Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich; doppelgleisige Versorgungslösung; Rückstellungen müssen weitergeführt werden (Bilanzoptik); Enventuelle Liqiudititätsprobleme bei Fälligkeit der eingefrorenen Ansprüche; |
C) Die Fortsetzung des bisherigen Systems
Wie | Rückstellungsbildung nach § 14 Abs 1 bis 6 EStG 1988 wie bisher; Ansprüche wie bisher nach "altem" Recht gegen das Unternehmen; |
Voraussetzung | Entscheidung im alten System zu verbleiben oder für Mitarbeiter, die dem neuen Abfertigungsrecht nicht unterliegen oder "Einfrieren" bestehender Anwartschaften; |
Folgen | Reduktion des Höchstausmaßes der RS-Bildung auf 45 % innerhalb von 2 Jahren; 60 % für jene Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr zum Bilanzstichtag vollendet haben; Verpflichtung zur Wertpapierdeckung entfällt innerhalb von 5 Jahren; |
Steuerliche Auswirkung | Leicht reduzierte Möglichkeit der Rückstellungsbildung; Gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung bei Auszahlung der Abfertigung oder bei Austritt des Mitarbeiters ohne Anspruch; Abfertigungszahlung als Betriebsausgabe; |
Steuerliche Auswirkung | Keine Auswirkung in Aktivphase; Besteuerung der Abfertigung nach den bisherigen Regelungen des § 67 Abs 3 EStG; |
Vorteile aus | Rückstellungen sind Betriebsaufwand; einfache Handhabung; Verfall der Ansprüche bei Selbstkündigung; gewohntes System; geringe Liquiditätsbelastung während der Anwartschaftszeit; schrittweise Auflösung des Wertpapierdepots - gebundenes Kapital wird frei; |
Nachteile aus | Liquiditätsproblem bei Ausscheiden des Mitarbeiters; Wertpapierkauf steuerneutral; Zinserträge steuerpflichtig; bei Auflösung des Wertpapierdepots - 100%iger Fehlbetrag; |
C.1.) Die Auslagerung der Abfertigungsverpflichtung an eine Versicherung nach EStR 2000 RZ 3369a
Die Auslagerung in eine Direktversicherung nach EStR 2000 RZ 3369a ersetzt die steuerliche und handelsrechtliche Rückstellungsbildung und sorgt zugleich für die nötige Liquidität im Abfertigungsfall. Die Prämien für diesen Vertrag sind bis zur Höhe der fiktiven Rückstellungen nach § 14 EStG von der Versicherungssteuer befreit und stellen einen betrieblichen Aufwand dar.
Der versicherte Dienstnehmer erwirbt durch eine unwiderrufliche Zweckwidmung ein Recht auf die Leistung aus diesen Vertrag, so ferne er mit gesetzlichem Abfertigungsanspruch aus dem Unternehmen ausscheidet bzw. im Ablebensfall seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen.
Scheidet ein Dienstnehmer ohne Abfertigungsanspruch aus dem Unternehmen aus, so ist dieser Vertrag in das Firmenvermögen zu übernehmen.
Wie | Abschluss einer Direktversicherung mit Bezugsrecht beim AN; |
Voraussetzung | unwiderrufliche Zweckwidmung als Abfertigungsvorsorge; gänzliche Ausgliederung; Abfertigungszahlung direkt von Versicherung an Mitarbeiter; Nachschusspflicht des Arbeitgebers; Deckungsstock der Versicherung entsprechend § 14 EStG 1988; |
Folgen | Ansprüche weiterhin nach altem Recht gegenüber dem Arbeitgeber, sofern nicht die volle Abfertigung durch die Versicherung gedeckt ist; Übertritt ins neue Recht weiterhin möglich; |
Steuerliche Auswirkung | Entfall der Aktivierungspflicht der Versicherung; Entfall der (steuerwirksamen) Rückstellungsbildung; Entfall der Wertpapierdeckungspflicht; Versicherungsprämie ist Betriebsausgabe bis zur Höhe der fiktiven Zuführung zur Rückstellung; |
Steuerliche Auswirkung | keine Auswirkung in der Aktivphase; Besteuerung der Abfertigung nach den bisherigen Regelungen des § 67 Abs 3 EStG; |
Vorteile aus | Auslagerung ist für sämtliche oder auch nur einzelne, ausgewählte AN möglich; Verbesserte Bilanzoptik (sowohl steuerlich als auch handelsrechtlich); Beiträge sind Betriebsaufwand; Abfertigungsanspruch ist ausfinanziert; Keine Aktivierung der Wertzuwächse; Keine Versicherungssteuer; Verfall der Ansprüche bei Selbstkündigung; |
Nachteile aus | laufende Beitragsbelastung; eventuell hoher Liquiditätsabfluss zu Beginn der Ausgliederung durch Startprämie; geringer administrativer Mehraufwand; Rückkauf der Versicherung bei vorzeitigem Ausscheiden des AN; |
C.2.) Die Überbindung der gebildeten Rückstellung ins Eigenkapital
Wie | bilanztechnischer Vorgang; steuerfreie Übertragung der Abfertigungs-Rückstellung auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage; |
Voraussetzung | nur im Wirtschaftsjahr 2002 und 2003 möglich; nur für gesamte Rückstellung möglich mit Ausnahme jener Teile, die an eine MV-Kasse übertragen oder ausbezahlt werden; für Ansprüche, die zur Gänze im Altsystem verbleiben oder eingefroren werden; |
Folgen | keine weitere Rückstellungsbildung mehr (steuerrechtlich); Verpflichtung zur Wertpapierdeckung entfällt sofort; |
Steuerliche Auswirkung | Umbuchung ist steuerfrei; kommt es zur Auszahlung einer Abfertigung oder zu einer Überweisung von Ansprüchen an eine MV-Kasse, so ist die gesamte Zahlung Betriebsaufwand (aber auf 5 Jahre zu verteilen); Rückstellungen brauchen nicht mehr gewinnerhöhend aufgelöst werden; keine steuerliche Nacherfassung, wenn AN ohne Ansprüche ausscheidet; |
Steuerliche Auswirkung | keine Auswirkung in der Aktivphase; Besteuerung der Abfertigung nach den bisherigen Regelungen des § 67 Abs 3 EStG; |
Vorteile aus | Eigenkapitalquote wird erhöht; Rückstellungen brauchen nicht mehr gewinnerhöhend aufgelöst werden, egal ob der Arbeitnehmer mit oder ohne Ansprüche ausscheidet; Liquiditätszufluss bei Auflösung des Wertpapierdepots; |
Nachteile aus | Verlust der Möglichkeit, weiterhin Rückstellungen zu bilden; Hohe Liquiditätsbelastung bzw. Lücke bei Ausscheiden der Arbeitnehmer; Einbeziehung aller Arbeitnehmer; Rückstellung in Handelsbilanz trotzdem weiterzuführen; Auslagerung an Versicherung verliert an Attraktivität; |
Berechnung und Gegenüberstellung
Der Gesetzgeber ermöglicht für bestehende Dienstverhältnisse einen Übertritt in das neue System. Dieser Übertritt muss im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Wir bieten Ihnen die Grundlage für die Entscheidungsfindung.
INHALT:
- Abgestimmte Rechenparameter
- Steuerliche Auswirkungen
- Rückstellungsentwicklung nach Handels- und Steuerrecht
- Auswirkungen auf die Liquidität
- Barwertberechnung
- Einzelberechnung pro Mitarbeiter (verbleiben im Altsystem, Einfrieren oder Übertragung)
- Auslagerung an Versicherung
- Darstellung der Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Das Basisentgelt beträgt EUR 150,-- exklusive Steuer. Die Berechnung des personenabhängigen Anteils ist nach Dienstnehmern gestaffelt und beträgt für
Anzahl der Dienstnehmer | Honorar pro Dienstnehmer exklusive Steuer |
1 – 10 | 35,-- |
Für Teilnehmer der Gemeinschaft wird ein Rabatt von 20 % gewährt.
Für Mitglieder vom Abfertigungsvorsorgeverein der Wirtschaft Tirols (ABS), Maria-Theresien-Straße 42a, 6020 Innsbruck gilt folgendes Honorar:
- Pro Dienstnehmer wird ein Unkostenbeitrag von EUR 20,-- in Rechnung gestellt.
- Für Unternehmen mit mehr als 100 Dienstnehmer EUR 15,--.
Informationsveranstaltung
Durch eine transparente und objektive Information wird die Akzeptanz im Unternehmen erhöht.
Vortragspauschale beträgt EUR 400,-- exklusive Steuer. Für Teilnehmer der Gemeinschaft wird ein Rabatt von 20 % gewährt.
Mitarbeiterbroschüre
Information zum bestehenden und neuen Abfertigungsrecht abgestimmt auf Ihr Unternehmen.
Die Kosten betragen pauschal EUR 200,-- zuzüglich der anfallenden Druckkosten exklusive Steuer. Für Teilnehmer der Gemeinschaft wird ein Rabatt von 20 % gewährt.
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